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Denkmalschutz / Denkmalpflege

Denkmäler sind Dinge, die vom Menschen geschaffen wurden, an denen Geschichte erkennbar wird, die unser Interesse wecken und uns zum Nachdenken auffordern.

Den Erhalt der Denkmäler und die damit verbundenen Rechte und Pflichten regelt das Denkmalschutzgesetz NW (Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen - DSchG).

Die Einhaltung dieses Gesetzes überwacht die Untere Denkmalbehörde. Die Stadt Grevenbroich nimmt die Aufgaben als Untere Denkmalbehörde zu den Themen Denkmalschutz und Denkmalpflege wahr.

Zu den Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde zählen unter anderem:

  • Beratung und Hilfestellung rund um das Thema Denkmalschutz und  Denkmalpflege
  • Ausstellung der denkmalrechtlichen Erlaubnis (gem. § 9 Denkmalschutzgesetz NW sind alle Arbeiten vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen und eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen)
  • Ausstellung von Bescheinigungen zur Erlangung von Steuervergünstigungen (alle Aufwendungen, sofern sie nach Art und Umfang zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich und mit der Unteren Denkmalbehörde vor Ausführung abgestimmt sind, können steuerlich anerkannt werden)

Weiterführende Informationen zu den Dienstleistungen der Unteren Denkmalbehörde finden Sie in unserem Bürgerportal unter dem Stichwort "Denkmal".

Beraten wird die Untere Denkmalbehörde, aber auch jede Bürgerin/jeder Bürger, egal ob er ein Denkmal besitzt oder sich nur für Denkmäler interessiert, von der Rheinischen Denkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland, die in der Abtei Brauweiler in Pulheim ihren Sitz hat.

Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet, Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sie sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Diese Pflicht trifft die Eigentümer eines Denkmals und auch sonstige Nutzungsberechtigte, natürlich nur soweit ihnen dies zumutbar ist. Die Untere Denkmalbehörde kann nach einer Anhörung notwendige Anordnungen treffen, wenn die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten diesen Verpflichtungen nicht nachkommen.

Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste, in der in Grevenbroich zur Zeit 193 Baudenkmäler, 19 Bodendenkmäler, 41 bewegliche Denkmäler und ein Denkmalbereich eingetragen sind. Die Baudenkmäler sind Wohnhäuser, Kirchen, Industriebauten, aber auch Bauernhöfe, Friedhöfe und Wegekreuze.

Die einzelnen Objekte werden wie folgt unterschieden:
Baudenkmäler werden per Gesetz definiert als "Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile." Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen. Sie können Stadtgrundrisse, Stadt- und Ortsbilder, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein. Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler (z.B. Fahnen, Orden und Schützenketten – s.o.). Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden.

In einem Kataster sind die Bau- und Bodendenkmäler sowohl kartographisch als auch mit einem Kurztext abrufbar. Alle 193 Baudenkmäler und 19 Bodendenkmäler (Stand August 2010) können lagemäßig mit einer Kurzbeschreibung betrachtet werden. Einsehbar ist das Kataster über den Online-Stadtplan ( - Themen - Fachdaten - Baudenkmäler).

Außerdem liegt die Denkmalliste nun in einem Ringbuch als Loseblatt-Sammlung vor. Dieses kann während der üblichen Öffnungszeiten im Neuen Rathaus bei der Unteren Denkmalbehörde, Frau Braun im Zimmer 240 auf der 2. Etage eingesehen werden. Telefonisch ist die Untere Denkmalbehörde unter 02181/608-581 erreichbar.
Das Ringbuch kann bei der Unteren Denkmalbehörde zu einem Preis von 30 Euro erworben werden.

Die Aufgaben der Denkmalbehörden gliedern sich in die Bereiche "Denkmalschutz" und "Denkmalpflege".

Der „Denkmalschutz“ dient der Gefahrenabwehr und ist daher eine ordnungsbehördliche Aufgabe, die durch Gebote, Verbote und andere Zwangsmaßnahmen wahrgenommen wird.
Die „Denkmalpflege“ zielt auf Erforschung, Erhaltung, Instandsetzung und Nutzung der Denkmäler. Ihr Akzent liegt auf Beratung und Hilfe für die Eigentümer und ist die Hauptaufgabe der Unteren Denkmalbehörde.

Was den meisten Menschen – auch vielen Eigentümern eines Denkmals – nicht klar ist: Jede Veränderung am Denkmal ist erlaubnispflichtig und daher bei der Unteren Denkmalpflege zu beantragen. Das regelt das "Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG)", das in seiner ursprünglichen Fassung im Jahr 1980 erlassen wurde. Also jede Maßnahme, auch ein neuer Anstrich der Fassade oder die Neueindeckung des Daches, muss genehmigt werden. In der Regel wird die Erlaubnis erteilt; manchmal kann es sein, dass anderes Material zu verwenden ist, z.B. eine auf den Untergrund abgestimmte Mineralfarbe. Grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sind Kunststofffenster oder eine Eindeckung des Daches mit Betonpfannen. Dem Antrag erfolgt i.d.R. die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, sofern das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland das "Benehmen hergestellt" hat (§ 21 Abs. 4 DSchG). Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenfrei.

Maßnahmen, die ohne Erteilung einer Erlaubnis durchgeführt werden, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Bei einer nicht genehmigten Beseitigung eines Baudenkmales kann die Geldbuße doppelt so hoch sein. Entsprechende Verfahren sind auch im Bereich der Stadt Grevenbroich bereits durchgeführt worden.

Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste nimmt die Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin oder des  LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vor.

Für die Aufwendungen, die zur Erhaltung des Denkmals erforderlich sind, erhält der Eigentümer auf Antrag Steuervergünstigungen: Alle Maßnahmen, die zum Erhalt des Denkmals und/oder zu seiner sinnvollen Nutzung notwendig sind, können über zehn Jahre erhöht abgesetzt werden. Geregelt wird dies nach §§7i, 10f, 11b Einkommensteuergesetz (EStG). Voraussetzung ist, dass das Gebäude ein geschütztes Baudenkmal im Sinne des DSchG ist und die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde zu den Maßnahmen vorliegt. Nach Durchführung der Arbeiten prüft die Untere Denkmalbehörde die vorgelegten Schlussrechnungen und erteilt eine gebührenpflichtige Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorzulegen ist.