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Stadtplanung
Was verbirgt sich hinter dem Begriff Stadtplanung?
"Stadtplanung ist die vorausschauende Ordnung räumlicher und baulicher Entwicklung im Bereich örtlicher Gemeinschaften und wird zugleich als Umsetzung politischer Wertvorstellungen der Gesellschaft in eine ihren Zielen und Bedürfnissen angemessenen Umwelt verstanden". (Klaus Borchard, Städtebau im Übergang zum 21. Jahrhundert)
Diese Definition erklärt, die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder des Fachbereiches Stadtplanung und Bauordnung:
- Langfristige Einteilung der Bauflächen des Stadtgebietes mit dem Instrument "Flächennutzungsplan"
- Mittelfristige Vorausplanungen für künftige Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Umbauaufgaben mit Hilfe von Rahmenplänen
- Rechtsförmliche Festsetzungen des Rahmens für Bau- und Erschließungsmaßnahmen durch Bebauungspläne oder vorhabenbezogene Bebauungspläne und städtebauliche Verträge
- Planerische Vorbereitung konkreter Projekte
- Strukturordnung und Gestaltlenkung
- Stadterweiterung, Stadterneuerung, Innenentwicklung
- Genehmigung von konkreten Bauvorhaben
Im Mittelpunkt der täglichen Arbeit steht das knappe Gut "Boden". Der Boden will geschützt, bebaut, mit Nutzungen versehen werden. Zur Steuerung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung stehen der Stadtplanung zahl-weiche Planungsinstrumente (Stadt- und Dorfentwicklungspläne, städtebauliche Rahmenpläne, bindende Bauleitpläne, städtebauliche Gebote und Satzungen, die Bodenordnung, Entwicklungsmaßnahmen etc.) und insbesondere auch Gesetzesnormen des Bundes und des Landes NRW zur Verfügung.
Da das Bauen und die Bodennutzung immer viele Menschen betrifft, müssen von Seiten der Stadtplanung verbindliche Anforderungen im Interesse der Allgemeinheit formuliert werden. Grundlage hierfür ist das Städtebaurecht.
Bauleitplanung und Bürgerbeteiligung
Ob ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist, hängt meist von der städtebaulichen Planung der Gemeinde ab. Dies ist wichtig, weil mit dieser städtebaulichen Planung unsere gebaute Umwelt maßgeblich gestaltet wird. Die unterschiedlichen städtebaulichen Pläne, ihre Inhalte und das Verfahren bei der Planaufstellung möchten wir Ihnen näher bringen. Wir möchten außerdem aufzeigen, wie der einzelne Bürger an dieser Planung beteiligt wird.
Bodenordnung - Umlegung und Grenzregelung
Nicht jedes Grundstück ist nach Lage, Form und Größe von vornherein für sich isoliert als Baugrundstück geeignet. Dies ist besonders einleuchtend in Fällen, in denen bislang landwirtschaftlich genutztes Gebiet zum Bauland erklärt werden soll. Denn landwirtschaftliche Nutzung als Acker oder Wiese verlangt ganz augenscheinlich andere Grundstücksgrößen als etwa ein Einfamilienhausgebiet. Anders in Verdichtungsbereichen: oft können die Grundstücksbesitzer nur wenig von ihrem Gartenland abgeben, so dass selbst für ein kleines Haus die Fläche nicht ausreicht. Um Bauland zu schaffen, muss man also in solchen Fällen zunächst einmal die Grundstücksgrenzen verändern. Das Baugesetzbuch (BauGB) stellt dafür zwei Bodenordnungsverfahren zur Verfügung, die "Umlegung" und die "Grenzregelung".
Gutachterausschuss
Seit 01.01.07 ist die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte beim Rhein-Kreis Neuss angesiedelt. Der Gutachterausschuss erstellt Gutachten über bebaute und unbebaute Grundstücke und zwar auf Antrag von Gemeinden, Kreisen und anderen öffentlichen Behörden sowie der Gerichte und Justizbehörden. Aber auch ein Antrag der Eigentümer und sonstiger privater Berechtigten an einem Grundstück kann Anlass sein. Die Gutachten haben keine bindende Wirkung.
Erschließungskosten und Erschließungsbeitrag
Jegliches Bauen ist nur zulässig, wenn das Grundstück dafür erschlossen ist, d. h. in der Regel wenn Straße und Kanal gebaut worden sind. Erschließung und Bauleitplanung sind daher untrennbar miteinander verknüpft. Beide liegen in der Verantwortung der Gemeinde. Der Bürger hat weder auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes noch auf die Erschließung von Grundstücken als Baugrundstück einen Anspruch. In bestimmten Fällen kann die Stadt allerdings zur Erschließung verpflichtet sein. Dies kann z.B. der Fall sein bei verbindlichen Zusagen der Stadt.
Die Gemeinde kann die Erschließung auf einen Dritten übertragen und mit diesem dann einen Erschließungsvertrag abschließen. Während die Gemeinde bei eigener Erschließung einen Teil der Kosten (10%) nicht auf die Anlieger umlegen kann, kann sich ein Dritter zur vollen Übernahme der Kosten verpflichten.
Stadt- und Dorferneuerung am Beispiel der Dorfentwicklungsplanung
In den zurückliegenden Jahren sind in vielen Dörfern und Städten durch Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung funktionelle und gestalterische Verbesserungen erreicht worden. Neben der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit zur Ausweisung neuer Baugebiete bleibt die städtebauliche Erneuerung als so genannte Innenentwicklung der Gemeinden eine herausragende Daueraufgabe. Vorhandene, insbesondere historisch wertvolle Bausubstanz ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu erneuern. An die Stelle von Rück- und Neubau ist vorwiegend das Bemühen um eine erhaltende Erneuerung getreten, die stärker bewohner-orientiert und unter Berücksichtigung gewachsener Strukturen vorgeht.
Regionaltypisches Bauen
Die vorliegenden Dorfentwicklungspläne für Gindorf, Hemmerden, Neuenhausen und Neukirchen setzten sich kritisch mit den "Baustilen" vor Ort auseinander und versuchen die Bürger und Bürgerinnen für Traditionen und identitätsstiftende Neuinterpretationen bekannter regionaler Bauformen zu sensibilisieren.
Vergnügungsstättenkonzept
Nachfolgend steht das Steuerungskonzept „Vergnügungsstätten“ für die Stadt Grevenbroich zum Download zur Verfügung: