Sprungmarken:

Hauptinhalt:

Wärmewende

Gesetzliche Vorgaben für mehr klimafreundliches Heizen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) leitet den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Spätestens ab Mitte 2028 müssen alle neuen Heizungen mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Mehr Infos auf https://www.energiewechsel.de/

Häufige Fragen zu Gebäudeenergiegesetz

Die GEG-Novelle sieht vor, dass ab dem 1.1.2024 jede neu installierte Heizungsanlage (in Neu- und Bestandsbauten, Wohn- und Nichtwohngebäuden) mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen muss. Bestehende Heizungsanlagen sind davon nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Die bisher gültigen GEG-Regelungen für Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, gelten jedoch weiter (§ 72 GEG: Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen > mehr dazu hier https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html)

Heizungen, die vor 2024 eingebaut werden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Erdgas betrieben werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss jedoch ein Brennstoffwechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen erfolgen. Wer seine Heizung eher austauschen möchte, um weitestgehend klimaneutral zu heizen, kann bis 2028 einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Anspruch nehmen. Danach wird der Bonus-Fördersatz kontinuierlich gesenkt.

Bei irreparablen Defekten an einer Erdgas- oder Ölheizung gibt es Übergangslösungen. Zum Beispiel kann zunächst eine gebrauchte Gasheizung oder eine Mietgasheizung eingebaut werden. Außerdem gibt es Übergangsfristen von fünf Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen von bis zu 13 Jahren, um die Umstellung auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie gut vorbereiten zu können. Danach muss die Umstellung auf ein Heizsystem mit 65 Prozent erneuerbarer Energie erfolgen. Wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die maximale Frist zehn Jahre.

Stellt die Einhaltung der 65% Erneuerbare-Energien-Pflicht bei neuen Heizungsanlagen im Einzelfall eine unbillige Härte dar, zum Beispiel wegen Unwirtschaftlichkeit oder besonderer persönlicher, baulicher oder sonstiger Umstände, können sich Gebäudeeigentümer oder Bauherren auf Antrag bei der zuständigen Behörde von den Anforderungen des Gesetzes befreien lassen. Beispielsweise können finanzielle Schwierigkeiten oder Pflegebedürftigkeit eine Befreiung wegen unbilliger Härte rechtfertigen. Diese Gründe können auch von Gebäudeeigentümern und Bauherren anderen Alters geltend gemacht werden.

Mit einer Modernisierungsumlage können Investitionen in eine neue Heizung auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Für die Umlage soll es eine Kappungsgrenze geben: Die Miete darf nicht um mehr als 50 Cent pro Quadratmeter und Monat steigen. Steigt die Miete durch die Modernisierung auf mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens, gibt es weitere Härtefallregelungen.