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Flächennutzungsplan
Die Stadt Grevenbroich als Mittelstadt mit Großindustrie aber auch hohem Wohn- und Freizeitwert stellt das gesamtstädtische Planungsinstrument Flächennutzungsplan neu auf, um mit aktueller Datengrundlage für die Zukunft planerisch gerüstet zu sein und ihre Stadtentwicklungschancen zu nutzen.
Die Stadt hat aufgrund aktueller städtebaulicher, wirtschaftlicher, verkehrlicher und ökologischer Fragestellungen in den letzten Jahren bereits eine Vielzahl von Gutachten erstellen lassen, Wettbewerbe durchgeführt und wichtige Entwicklungsschritte vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Strukturwandels getan.
Der bisherige Flächennutzungsplan spiegelt mit mittlerweile über 150 Änderungen teilweise diese Veränderungen wider, entbehrt aber eines übergreifenden, zusammenführenden Entwicklungskonzeptes auf der Grundlage eines nachhaltigen und zukunftsfähigen Leitbildes. Mit einem solchen Leitbild kann die Stadt ihre Ziele für die Bürger verdeutlichen, die dann als vom Rat bestätigte "Richtschnur" für Handeln und Planen der Stadtverwaltung dienen.
Am 28.11.2002 hat der Rat der Stadt Grevenbroich deshalb den Beschluss zur Erarbeitung eines neuen Flächennutzungsplanes gefasst. Die Zielkonzeption dieses Flächennutzungsplanes ist für einen Planungshorizont bis zum Jahre 2020 aufgestellt; dabei wird sowohl die Ebene der Gesamtstadt als auch die der einzelnen Stadt- und Ortsteile betrachtet. Er soll - mit den Worten des Gesetzgebers - die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen für das gesamte Stadtgebiet in den Grundzügen darstellen. Er enthält ein umfassendes, die sachbezogenen gemeindlichen Planungen integrierendes Bodennutzungskonzept, das auf Realisierbarkeit angelegt ist. Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Plan kein verbindliches Bodennutzungsrecht, sondern bedarf in aller Regel der Umsetzung durch den Bebauungsplan oder eines anderen verbindlichen Instrumentariums, welches aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist.
Der Flächennutzungsplan wird nicht als Satzung und damit bindendes Ortsrecht beschlossen, er hat damit gegenüber dem Bürger in der Regel keine unmittelbare rechtliche Auswirkung, sondern stellt für die Gemeinde eine rahmensetzende Selbstbindung dar. Trotz seiner fehlenden Rechtsnormqualität hat der Flächennutzungsplan vielfältige Rechtswirkungen. Neben der internen gemeindlichen Bindung durch das Entwicklungsgebot für Bebauungspläne steuert der Flächennutzungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich und bindet andere öffentliche Planungsträger. Damit kommt dem Flächennutzungsplan eine herausgehobene, besondere rechtliche Stellung innerhalb der gemeindlichen Planung zu.
Als kartographische Grundlage des FNP dient die digitalisierte Deutsche Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 (Katasteramt NE 3963). Die einzelnen DGK5-Blätter des Plangebietes wurden auf den FNP-Maßstab 1 : 10.000 verkleinert, dadurch sind in gewissem Umfang Maßtoleranzen nicht auszuschließen. Die Darstellung des FNP und seine Systematik bedingen eine generalisierende und in der Regel als nicht parzellenscharf anzusehende Aussage. Grenzziehungen zwischen unterschiedlicher Nutzung orientieren sich in den Darstellungen weitgehend an natürlichen Grenzlinien um eindeutige Planaussagen zu gewährleisten. Insbesondere für Nutzungsdarstellungen der Infrastruktur ist zwar die Art der geplanten und vorhandenen Nutzung ablesbar, jedoch teilweise aufgrund zu geringer Flächengröße eine flurstücksbezogene Flächendarstellung nicht möglich (lediglich Bereichsangabe).
Gemäß § 1 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu lenken.Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Die Vorschriften des Baugesetzbuches werden ergänzt durch die
- Baunutzungsverordnung (BauNVO), die die Art, das Maß und die Zulässigkeit der baulichen Nutzung in den einzelnen Baugebieten regelt,
- Planzeichenverordnung (PlanzV), die die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung der Planinhalte regelt.
Gemäß § 5 Abs. 5 BauGB ist dem Flächennutzungsplan eine Begründung beizufügen, in dem die Ziele und Zwecke und wesentlichen Auswirkungen dargelegt werden sollen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 werden der Begründung die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes in einem gesonderten Umweltbericht beigefügt.
Anlass und Aufgabe der Flächennutzungsplanung
Eine Neuaufstellung des seit 1980 rechtskräftigen Flächennutzungsplanes wurde erforderlich, weil die planerische Laufzeit weit überschritten ist und der bereits über 150 mal geänderte Plan nicht mehr heutigen Planungsanforderungen entspricht. In den vergangenen Jahren haben sich die Entwicklungsziele für die Flächennutzungsplanung grundlegend gewandelt, was sich beispielsweise auch in einer höheren Gewichtung von Umweltschutz und Naturraum zeigt. Die Hauptaufgaben des neuen Flächennutzungsplanes sind daher die Sicherung industrieller und gewerblicher Zukunftsentwicklung bei gleichzeitiger Erschließung qualitätvoller neuer Wohngebiete und Berücksichtigung der Potentiale des hochwertigen Landschaftsraumes.
Ziel und Aufgabe der Flächennutzungsplanung ist es, "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen - auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz - zu schützen und zu entwickeln sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln": (§ 1 Abs. 5 BauGB). Der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel) sowie die Aufnahme der Belange des Umweltschutzes durch Erfassung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter und Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen sind zentrale Elemente in einer nachhaltig ausgestalteten Flächennutzungsplanung.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wohnbedürfnisse und Eigentumsbildung, Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Weiterhin sind die Belange der Orts- und Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Seelsorge, der Wirtschaftsförderung, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, der Versorgung sowie der Mobilität der Bevölkerung und der Verteidigung zu beachten.
Die höhere Gewichtung des Umweltschutzes hat sich seit der Neufassung des EAG Bau in den Grundsätzen der Bauleitplanung manifestiert. So ist ab Juni 2004 für jeden FNP, der neuaufgestellt wird bzw. erst nach Juni 2006 rechtskräftig wird, eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB durchzuführen. Bitte Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 und der Hochwasserschutz stellen wichtige Belange dar.
Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes sind die oben aufgeführten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Gemäß § 5 Abs. 2 BauGB können Bauflächen, Flächen für den Gemeinbedarf und deren Einrichtungen, überörtliche und örtliche Hauptverkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, Grünflächen und ihre Zweckbestimmung, Wasserflächen, Abgrabungsflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Wald und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt werden. Weiterhin können gemäß § 5 Abs. 2a BauGB Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
Gemäß § 5 Abs. 3 BauGB sollen Flächen für Vorkehrungen gegen Naturgewalten, Flächen über Bergbau und zum Abbau von Mineralien sowie Bauflächen mit durch umweltgefährdenden Stoffen belasteten Böden gekennzeichnet werden.Die Darstellungen werden ergänzt durch nachrichtliche Übernahmen aus Darstellungen wichtiger Fachplanungen, wie z.B. Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete oder Denkmale.
Der Flächennutzungsplan ist das Instrument, das die räumlichen Leitvorstellungen und Ziele der Stadtentwicklung planerisch umsetzt und in ihrer Raum- und Flächenauswirkung darstellt. Für den Flächennutzungsplan als dem "vorbereitenden Bauleitplan" hat sich als sinnvoller Zeitraum erfahrungsgemäß 15 Jahre herausgestellt. Als Zieljahr für Grevenbroich wird das Jahr 2020 festgelegt. Nach Ablauf dieses Planungshorizontes verliert der genehmigte Flächennutzungsplan zwar nicht seine Gültigkeit, eine generelle Überprüfung, inwieweit die vormals formulierten planerischen Grundlagen noch aktuell und für die nächsten 10 - 15 Jahre als relevant anzusehen sind, war schon bisher in der Regel üblich, ist aber ab Juni 2004 gesetzlich normiert. Es gilt, dass ein Flächennutzungsplan spätestens nach 15 Jahren der erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft werden soll (§ 5 Abs. 1 S.3 BauGB). Sobald er nicht mehr der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gemäß §1 Abs. 1 S.1 BauGB entspricht, soll er geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden.
Der Verfahrensablauf
Am 28.11.2002 wurde durch den Rat der Stadt Grevenbroich der Beschluss zur Erarbeitung eines neuen Flächennutzungsplanes gefasst.
Im Dezember 2002 wurde der Auftrag zur Erarbeitung des Vorentwurfes des Flächennutzungsplanes an die Projektgruppe Flächennutzungsplan Grevenbroich, bestehend aus der Planungsgruppe MWM und dem Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Hartmut Fehr vergeben.
Um neue Leitbilder und Ziele für die Gesamtstadt zu entwickeln, wurden bis zur beauftragten Vorentwurfsphase die städtischen Entwicklungspotentiale sowie Entwicklungshemmnisse und -konflikte untersucht. Neben den flächen- und nutzungsbezogenen Aussagen wurden Aussagen zu städtebaulich gestalterischen sowie ökologischen und landschaftsbezogenen Aspekten getroffen. Zudem wurde eine Leitbilddiskussion geführt, die nicht nur städtebauliche Leitbilder umfasste, sondern auch die Frage der Identifikation mit der Stadt und ihre Außendarstellung behandelte (Stadtimage).
Der Umfang des Themas Flächennutzungsplanung mit allen Sparten gesamtstädtischer Entwicklung erfordert eine stringente Daten- und Ordnungsstruktur. Das gewählte System von Fachbeiträgen bewältigt in überschaubarer Form große Datenmengen und stellt in Berichtserien die FNP-relevanten Daten und Planungsinhalte mit Ergebniszusammenfassung dar. Diese sind entweder das Auswertungs- und Fortschreibungsergebnis der vorhandenen Grevenbroicher Gutachten oder das Resultat von Eigenerhebungen. Sie liefern wesentliche Grundlagen für Leitbild, Stadtentwicklungsziele und Szenarien und sind Ausgangsmaterial für den Flächennutzungsplan-Vorentwurf und die Begründung.
Nach einer flächendeckenden Bestandsaufnahme (Realnutzung) im Januar - Februar 2003 wurden in zwei Jahren sieben Fachbeiträge zu den folgenden Themen erstellt: Wohnen, Arbeiten, Stadtökologie, Soziale Infrastruktur, Technische Infrastruktur, Stadtstruktur und Stadtimage.
In der zweiten Stufe der Bearbeitung (Leitbilder, Ziele Szenarien) wurde auf Grundlage der Ergebnisse einer Planungswerkstatt (Juli 2004) sowie von Strukturkonzepten und der Definition von Entwicklungszielen (Stand: Januar 2005) eine umfassende städtebauliche und ökologische Eignungsbewertung zur Neudarstellung von Wohn-, Misch- und gewerblichen Bauflächen durchgeführt (Stand: März 2005). Methodisch liefern diese Grundlagenarbeiten die wesentlichen Bestandsdaten und Prognosen.
In Abstimmung mit der Stadtverwaltung und den politischen Gremien der Stadt Grevenbroich wurden die geeigneten Neudarstellungsvorschläge diskutiert, beraten und in den Flächennutzungsplan – Vorentwurf aufgenommen.
Dieser Flächennutzungsplan-Vorentwurf wurde den Bürgern in 7 Stadtteilveranstaltungen vorgestellt. Die offizielle Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 19.09.2005 bis einschließlich 04.10.2005 statt. Die Anregungen der Bürger aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden dem Planungsausschuss am 20.06.2006 zur Beratung und Abwägung vorgelegt. Das Ergebnis dieser Abwägung ging in den Entwurf ein. In der „Offenlage", welche im Zeitraum vom 10.07. bis einschließlich 14.08.2006 stattfand, wurde den Bürgern erneut Gelegenheit gegeben zu den künftigen Darstellungen Stellung zu beziehen. Der Auslegungsbeschluss wurde ebenfalls in der o.g. Sitzung getroffen und in der Rathauszeitung am 29.06.2006 bekannt gemacht.Nach der Beratung der eingegangenen Anregungen aus der Offenlage im Planungsausschuss und im Rat änderte sich die Planfassung in vier Bereichen, die eine erneute Auslegung zur Folge hatte. Der erneute Auslegungsbeschluss wurde am 28.09.2006 im Rat gefasst und am 19.10.2006 in der Rathauszeitung bekannt gemacht. In der erneuten Auslegung, die im Zeitraum vom 27.10. bis einschließlich 10.11.2006 stattfand, konnten nur zu den geänderten Bereichen wiederum Anregungen vorgetragen werden.
Im nächsten Verfahrensschritt traf der Rat der Stadt am 23.11.2006 den Feststellungsbeschluss und der Flächennutzungsplan wurde der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt. Über die Genehmigung soll binnen 3 Monaten entschieden werden. Mit der anschließenden Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung durch die Bezirksregierung in der Rathaus-Zeitung am 29.03.2007 wurde der Flächennutzungsplan wirksam.