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Corona-Virus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen und Gewerbetreibende
Wichtige Telefonnummern:
IHK Mittlerer Niederrhein Hotline
02151 / 635 - 424
(Mo. bis D0. von 8 - 17 Uhr, Fr. von 8 - 15 Uhr)
Handwerkskammer Düsseldorf Service-Hotline
Informationen zu Förder- und Finanzierungsfragen für Unternehmen / NRW.BANK
Liquiditätshilfen / Bürgschaftsbank NRW
02131 / 5107 - 200
(Mo. bis Do. von 8 - 17 Uhr, Fr. von 8 - 15.30 Uhr)
Informationen zur Entschädigungen bei Verdienstausfall im Quarantänefall - Landschaftsverband Rheinland
0800 9336397
(Mo. bis Sa. von 7 - 20 Uhr)
oder per E-Mail: ifsg(at)lvr.de
Notfallberatung Handwerkskammer Düsseldorf
Notfallberatung über die Feiertage am 28., 29. und 30. Dezember:
Hotline für Fragen rund um die Corona-Verordnung und die finanziellen Ausgleichs- und Unterstützungsprogramme
0211 / 8795-555 (von 10 bis 14 Uhr) oder betriebsberatung(at)hwk-duesseldorf.de
Bei Fragen zur Überbrückungshilfe und zur NRW Überbrückungshilfe Plus steht Ihnen laut dem Wirtschaftsministerium NRW eine Hotline zur Verfügung:
Telefon: 0211 / 7956 4996
Stadt Grevenbroich unterstützt Unternehmen
Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, haben Bund und Länder in den letzten Monaten umfangreiche Maßnahmen in die Wege geleitet. Viele davon berühren auch zahlreiche Unternehmen in der Stadt Grevenbroich.
„Viele Nachfragen zum Umgang mit der Situation erreichen uns aus der Grevenbroicher Unternehmerschaft. Für viele von Ihnen geht es um Ihre Existenz. Wir setzen die sogenannten kontaktreduzierenden Maßnahmen in Grevenbroich in jedem Fall konsequent um, da sich die Ausbreitung des Virus nur mit drastischen Mitteln verlangsamen lässt“, so Bürgermeister Klaus Krützen.
„Wir lassen die Unternehmen aber nicht alleine. Der Stadtrat hat im Rahmen unserer Möglichkeiten Hilfestellungen auf den Weg gebracht. U. a. haben wir die Parkgebührenpflicht reduziert, um den Handel in der Innenstadt zu stärken. Daneben gibt es Hilfs- und Informationsangebote der IHK und auch der Wirtschaftsministerien. Und natürlich steht auch die städtische Wirtschaftsförderung als Ansprechpartner weiterhin zur Verfügung“, so Krützen abschließend.
Fragen zu Gewerbesteuerzahlungen und möglichen Stundungen richten Unternehmen bitte direkt an das Steueramt der Stadt Grevenbroich unter steuern(at)grevenbroich.de.
Informationen der Wirtschaftsförderung im Rahmen der Corona-Pandemie
Die Wirtschaftsförderung informiert die Unternehmen und Gewerbetreibenden in Grevenbroich kontinuierlich über Änderungen, Maßnahmen und Hilfsangebote.
Bitte beachten Sie, dass sich der Informationsstand sehr schnell ändern kann.
Nachfolgend finden Sie die bisher versendeten Informationen und Anlagen.
Sie sind Unternehmer oder Gewerbetreibender in Grevenbroich und noch nicht in unserem Mailverteiler?
Senden Sie uns eine E-Mail, dann nehmen wir Sie gerne in den Verteiler auf.
- Information Nr. 55 vom 18.12.2020 (PDF, 279 KB)
- Information Nr. 54 vom 15.12.2020 (PDF, 126 KB)
- Information Nr. 53 vom 10.12.2020 (PDF, 199 KB)
- Information Nr. 52 vom 09.12.2020 (PDF, 202 KB)
- Information Nr. 51 vom 01.12.2020 (PDF, 628 KB)
- Information Nr. 50 vom 25.11.2020 (PDF, 585 KB)
- Information Nr. 49 vom 19.11.2020 (PDF, 268 KB)
- Information Nr. 48 vom 16.11.2020 (PDF, 205 KB)
- Information Nr. 47 vom 06.11.2020 (PDF, 27 KB)
- Information Nr. 46 vom 04.11.2020 (PDF, 48 KB)
- Information Nr. 45 vom 02.11.2020 (PDF, 34 KB)
- Information Nr. 44 vom 26.10.2020 (PDF, 76 KB)
- Information Nr. 43 vom 14.10.2020 (PDF, 27 KB)
- Information Nr. 42 vom 28.09.2020 (PDF, 32 KB)
- Information Nr. 41 vom 16.09.2020 (PDF, 36 KB)
- Information Nr. 40 vom 14.08.2020 (PDF, 32 KB)
- Information Nr. 39 vom 20.07.2020 (PDF, 30 KB)
- Information Nr. 38 vom 15.07.2020 (PDF, 26 KB)
- Information Nr. 37 vom 13.07.2020 (PDF, 62 KB)
- Information Nr. 36 vom 09.07.2020 (PDF, 37 KB)
- Information Nr. 35 vom 26.06.2020 (PDF, 31 KB)
- Information Nr. 34 vom 18.06.2020 (PDF, 29 KB)
- Information Nr. 33 vom 03.06.2020 (PDF, 26 KB)
- Information Nr. 32 vom 20.05.2020 (PDF, 37 KB)
- Information Nr. 31 vom 18.05.2020 (PDF, 91 KB)
- Information Nr. 30 vom 15.05.2020 (PDF, 33 KB)
- Information Nr. 29 vom 14.05.2020 (PDF, 26 KB)
- Information Nr. 28 vom 13.05.2020 (PDF, 26 KB)
- Information Nr. 27 vom 12.05.2020 (PDF, 26 KB)
- Information Nr. 26 vom 08.05.2020 (PDF, 29 KB)
- Information Nr. 25 vom 07.05.2020 (PDF, 28 KB)
- Information Nr. 24 vom 04.05.2020 (PDF, 41 KB)
- Information Nr. 23 vom 29.04.2020 (PDF, 30 KB)
- Information Nr. 22 vom 24.04.2020 (PDF, 70 KB)
- Information Nr. 21 vom 21.04.2020 (PDF, 30 KB)
- Information Nr. 20 vom 17.04.2020 (PDF, 35 KB)
- Information Nr. 19 vom 10.04.2020 (PDF, 40 KB)
- Information Nr. 18 vom 08.04.2020 (PDF, 35 KB)
- Information Nr. 17 vom 06.04.2020 (PDF, 30 KB)
- Information Nr. 16 vom 06.04.2020 (PDF, 33 KB)
- Information Nr. 15 vom 01.04.2020 (PDF, 179 KB)
- Information Nr. 14 vom 30.03.2020 (PDF, 49 KB)
- Information Nr. 13 vom 27.03.2020 (PDF, 28 KB)
- Information Nr. 12 vom 26.03.2020 (PDF, 34 KB)
- Information Nr. 11 vom 26.03.2020 (PDF, 29 KB)
- Information Nr. 10 vom 25.03.2020 (PDF, 90 KB)
- Information Nr. 09 vom 25.03.2020 (PDF, 30 KB)
- Information Nr. 08 vom 24.03.2020 (PDF, 25 KB)
- Information Nr. 07 vom 23.03.2020 (PDF, 24 KB)
- Information Nr. 06 vom 23.03.2020 (PDF, 79 KB)
- Information Nr. 05 vom 22.03.2020 (PDF, 58 KB)
- Information Nr. 04 vom 20.02.2020 (PDF, 61 KB)
- Information Nr. 03 vom 19.03.2020 (PDF, 29 KB)
- Information Nr. 02 vom 19.03.2020 (PDF, 24 KB)
- Information Nr. 01 vom 18.03.2020 (PDF, 27 KB)
Wichtigen Informationen in Kurzform
Hinweis: Alle Prozesse rund um die Corona-Krise sind sehr dynamisch. Die Angaben sind nach besten Wissen und Gewissen zusammengetragen. Aufgrund der stetig ändernden Situation gibt es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität.
Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 10.12.2020 folgende Maßnahmen zur Unterstützung und Sicherung des Grevenbroicher Einzelhandels, der örtlichen Gastronomie und des Veranstaltungssektors aufgrund von Einschränkungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, beschlossen.
- Bis zum 30.06.2021 befristete Reduzierung der Parkgebühren
- Erweiterungsflächen für Außengastronomie und Erlass von Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie
- Schausteller/innen und lokales Freizeitangebot:
- Auf sieben Flächen im Stadtgebiet konnte den Schausteller/rinnen im Jahre 2020 im Rahmen der Sondernutzung erlaubt werden, ein Geschäft nach Schaustellerart zu platzieren.
- Auch in 2021 stehen sieben Flächen zur Verfügung, falls auch im Jahr 2021 keine Veranstaltungen in Form von Jahrmärkten, Kirmessen und Schützenfesten möglich oder zugelassen sind.
- Sollten 2021 entsprechende Veranstaltungen wieder möglich sein, wird geprüft, ob für das Jahr 2021 nur die Hälfte der per Satzung festzusetzenden Standgelder erhoben werden.
- Ausweitung von Verkaufszeiten für den innerörtlichen Einzelhandel: Verkaufsstellen dürfen montags bis samstags ohne zeitliche Beschränkung öffnen. Eine Öffnung auch an Sonntagen wurde aufgrund der aktuellen Rechtsprechung von Verwaltung und Einzelhandel nicht mehr verfolgt.
- Teilnahme am Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in Nordrhein-Westfalen 2020
Neben den von der Wirtschaftsförderung der Stadt Grevenbroich bereitgestellten Informationen finden Sie hier zahlreiche weitere Informationsangebote und Hilfestellungen:
Der Rhein-Kreis Neuss informiert für Unternehmen, fortlaufend aktualisiert unter der Internetadresse www.rhein-kreis-neuss.de/de/wirtschaft-arbeit/corona-unternehmen/
Informationen werden auch von zahlreichen Behörden, Kammern und Verbänden angeboten wie zum Beispiel
- Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW unter www.wirtschaft.nrw
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein
- Handwerkskammer Düsseldorf
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
- Branchenspezifische Informationen der Berufsgenossenschaften. Eine Liste für die verschiedenen Branchen finden Sie hier.

Aktuelle Hilfen
Übersicht Hilfen 12/2020 (PDF, 191 KB)
November- und Dezemberhilfen
Novemberhilfe:
Antragsfrist endet am 31. Januar 2021
Informationen zur Novemberhilfe
Überbrückungshilfe II:
Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.
Um Überbrückungshilfe zu beantragen, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen Buchprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.
Informationen zur Überbrückungshilfe II
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen
zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich aussehende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen können auf sogenannte Fake-Webseiten hindeuten.
Dezemberhilfe:
Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich.
Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Geplante Überbrückungshilfe III:
Presseartikel bmwi
FAQ Land NRW
Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt).
Weitere Informationen:
- www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.html
- www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html
- www.ihk-krefeld.de/de/corona-krise/finanzhilfen-im-rahmen-der-corona-krise/bundesprogramm-ueberbrueckungshilfe.html
- www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2
Bei Fragen zur Überbrückungshilfe und zur NRW Überbrückungshilfe Plus steht Ihnen laut dem Wirtschaftsministerium NRW eine Hotline zur Verfügung:
Telefon: 0211-7956 4996
NRW Soforthilfe 2020
Eine Antragstellung für das Soforthilfeprogramm ist nicht mehr möglich, da der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist.
Weitere Informationen:
www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Informationen zum Rückmeldeverfahren finden Sie hier.
Soforthilfe für Freischaffende und professionelle Künstlerinnen und Künstler
- befristet bis 31.05.2020 -
Weitere Informationen:
https://mkw.nrw/FAQ_Sofortprogramm
Sonderprogramm 2020 "Digitaler Einzelhandel"
Der Förderaufruf „Digitalen und stationären Einzelhandel zusammendenken“ Sonderprogramm 2020 ist geschlossen.
Weitere Informationen:
- www.ptj.de/forschungsfoerderung/digitaler-einzelhandel/sonderprogramm2020
- www.ptj.de/lw_resource/datapool/systemfiles/cbox/5984/live/lw_bekdoc/2020-06-25_aufruf-eh-4.pdf
Liquiditätssicherung
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen Unternehmen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung:
Hausbank, Finanzierungspartner:
- Notwendige Überbrückungsfinanzierungen erfordern immer die Begleitung durch die Hausbank bzw. einen anderen Finanzierungspartner (z. B. Geschäftsbank)
- Um Ihr Bankgespräch gut vorzubereiten und Ihrem Bankberater direkt alle notwendigen Unterlagen vorlegen zu können, beachten Sie bitte die auch die Hinweise der Banken (Informationen 04 und 06 für Bestandskunden der Sparkasse Neuss, Volksbank Erft eG und der Commerzbank)
NRW.Bank:
- Allgemeine Informationen und individuelle Beratungen über die Förderinstrumente des Landes
- Universalkredit der NRW.Bank: erleichterte Bedingungen, NRW.Bank übernimmt bis zu 80% des Risikos
- Weitere Informationen finden Sie hier.
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW):
- Mittelständischen und großen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe stehen erweiterte Förderinstrumente zur Verfügung (Erleichterung der Zugangsbedingungen und Verbesserung der Konditionen)
- Weitere Informationen finden Sie hier.
Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. €):
- Ausfallbürgschaften für Kredite an kleine und mittelständische Unternehmen und freiberuflich Tätige, wenn diese ihrem Kreditinstitut keine ausreichenden Sicherheiten stellen können
- Verbürgerungsquote 90% - 100%
- Expressbürgschaften bis zu einem Betrag von 250.000 € werden innerhalb von drei Tagen ausgeschüttet
- Weitere Informationen finden Sie hier.
Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. €, auch Großunternehmen):
- Angestrebte Bearbeitung von Anträgen innerhalb von einer Woche
- Verbürgerungsquote 90%
- Weitere Informationen finden Sie hier.
Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG):
- Für kleine Unternehmen, Existenzgründer und spezielle Zielgruppen stehen bis zu 75.000 € aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital zur Verfügung
- Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen
- Weitere Informationen finden Sie hier.
Steuererleichterungen
Welche Hilfe gibt es?
- Zinslose Steuerstundung (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
- Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer)
- Erstattung der Umsatzsteuer- Sondervorauszahlungen
- Fristverlängerungen der Jahressteuererklärungen und Erlass der Verspätungszuschläge
Wer ist berechtigt?
Unternehmen, von denen infolge der Auswirkungen des Coronavirus die Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden können (erhebliche Härte).
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Direkt zum Antragsformular gelangen Sie hier oder hier.
Weitere Informationen:
www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus
Welche Hilfe gibt es?
- Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen des laufen Jahres
- Zinslose Stundungen für 4 Monate für bereits festgesetzte Gewerbesteuernachzahlungsbeträge für Vorjahre
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Formlosen Anträge mit Begründung können per E-Mail an steuern(at)grevenbroich.de, per Brief an den Fachdienst Steuern, Gebühren und Beiträge oder per Fax an 02181 / 608 - 351 gesendet werden.
Das nachfolgende Formular dient als Hilfestellung bzw. Erleichterung. Die Verwendung des Formulars ist nicht obligatorisch.
Antragsformular (PDF, 712 KB)
Die Anträge werden vorrangig bearbeitet.
Welche Hilfe gibt es?
Mit Kurzarbeitergeld (KUG) können Unternehmen Arbeits- und Entgeltausfälle in ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen.
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Corona-Krise Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt.
Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate bezogen werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Bezugsdauer jedoch mit folgenden Voraussetzungen verlängert.
Bis Ende 2020 gilt:
Hat Ihr Unternehmen bis 31. Dezember 2019 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 21 Monate, längstens bis 31. Dezember 2020, bezogen werden.
Für 2021 gilt:
Hat Ihr Unternehmen bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021, bezogen werden.
Wer ist berechtigt?
- Eingetretener Arbeitsausfall aufgrund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen (§ 96 Abs.1 Nr. 1 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Wichtig ist, dass Unternehmen und Betriebe im Bedarfsfall Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen!
Weitere Infos:
- www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
- www.rhein-kreis-neuss.de/de/wirtschaft-arbeit/corona-unternehmen/kurzarbeitergeld-agentur-fuer-arbeit/
Videos zum Kurzarbeitergeld: Voraussetzungen, Anzeige und Antrag
Die Arbeitsagentur stellt auch ein Merkblatt zur Verfügung.
Welche Hilfe gibt es?
Arbeitgeber und Selbstständige können eine Erstattung von Verdienstausfällen beantragen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots entstanden sind.
Anträge müssen spätestens 12 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen sind.
Wer ist berechtigt?
Arbeitgeber/ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
- Arbeitgeber hat für längstens 6 Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen - ausgezahlte Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland erstattet
- Ab der 7. Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR direkt an diesen gezahlt
Selbstständig Erwerbstätige:
- Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland
Voraussetzung: Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Zuständig für die Entschädigung ist in diesem Fall der Landschaftsverband Rheinland (LVR). Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 12 Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden!
Weitere Informationen:
Welche Hilfe gibt es?
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.
Wer ist berechtigt?
- Arbeitnehmer, die im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung nicht arbeiten können.
- Auch die Arbeitgeber sind anspruchsberechtigt, wenn sie in Vorleistung gehen. Der Antrag auf Entschädigung ist dann vom Arbeitgeber zu stellen. Dies sorgt auch dafür, dass es bei den Arbeitnehmern nicht zu Verzögerungen beim Mittelzufluss kommt und der Lebensunterhalt sichergestellt werden kann.
- Selbstständige haben einen Anspruch und sind gegenüber dem für sie zuständigen Landschaftsverband antragsberechtigt.
Wie sind die Anspruchsvoraussetzungen?
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und
- das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
- das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer*in bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
- eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
Alle vier genannten Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Arbeitgeber und Selbständige reichen ihre Anträge beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) ein.
Für Arbeitgeber und Selbstständige ist auch eine Online-Antragstellung unter www.ifsg-online.de möglich.
Weitere Informationen:
Fördermöglichkeiten zum Thema Digitalisierung:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - go-digital unterstützt bei der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - Förderprogramm go-digital
Digital in NRW
Förderprogramme für Digitalisierungsprojekte (PDF, 1.5 MB)
Kompetenzzentrum Digitales Handwerk
Innovations- und Digitalisierungsförderprogramm Rhein-Kreis Neuss (INNO-RKN)