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Volksbegehren

Volksbegehren  können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen.

Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung.

Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der in Nordrhein-Westfalen wohnhaften deutschen volljährigen Stimmberechtigten gestellt ist.

Eintragungslisten und Eintragungsscheine

Nach der Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung haben die Initiatoren des Volksbegehrens vier Wochen Zeit, die Eintragungslisten zu beschaffen und diese an die Gemeinden zu versenden, in denen nach ihrem Willen die Listen zur Eintragung ausgelegt werden sollen.

Wird die Stadt Grevenbroich Eintragungslisten erhalten, so werden sie 18 Wochen innerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Verwaltung zur Eintragung (Unterschrift des Stimmberechtigten) ausgelegt. Die Stadt Grevenbroich bildet einen Eintragungsbezirk. Die Auslegung erfolgt in der Regel im Bürgerbüro. Die Eintragung ist auch an vier Sonntagen, die in die Eintragungsfrist fallen, möglich.

Außer in Eintragungslisten können Stimmberechtigte auf einem Eintragungsschein ihre Unterstützung zum Volksbegehren erklären. Einen Eintragungsschein stellt das Wahlbüro der Stadt Grevenbroich auf Antrag bis zum Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist aus.

Stimmberechtigte, die während der amtlichen Auslegungsfrist innerhalb von Nordrhein-Westfalen verziehen, müssen bei der Antragsstellung auf Erteilung eines Eintragungsscheins ihre Wegzugsadresse sowie  ihre neue Adresse als abweichende Versandanschrift angeben.

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt ist jede/r Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, welche/r bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist, das achtzehnte Lebensjahr vollenden wird, sowie jede Person, die bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in Nordrhein-Westfalen (NRW) seit mindestens 16 Tagen haben wird oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat. Keine Stimmberechtigung hat derjenige, der infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt.