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Landrats- und Bürgermeisterwahl

Die Wahlzeit der neuen Hauptverwaltungsbeamten beträgt fünf Jahre und endet Zeitgleich mit dem Mandat der Ratsmitglieder.

Wenn kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, so treten die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in einer Stichwahl gegeneinander an.

Das für die Landrats- und Bürgermeisterwahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus dem Grundgesetz (Art. 28 Abs. 1 GG), der Kreisordnung NRW (§ 44 KO NRW) der Gemeindeordnung NRW (§ 65 GO NRW), dem Kommunalwahlgesetz (§ 46d KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (§ 75a ff. KwahlO).

Die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters (analog die Wahl der Landrätin / des Landrates) erfolgt in einer reinen Personenwahl. Sie wird auch als Direktwahl bezeichnet.

Zu den Aufgaben der Bürgermeisterin /  des Bürgermeister gehört unter anderen, dass sie bzw. er in seiner Funktion die gesamte Verwaltung leitet. Darüber hinaus führt er/sie den Vorsitz des Rates, sowie des wichtigsten Ausschusses, dem Hauptausschuss.

Seine/ ihre Aufgabe als Leiter/in der Verwaltung besteht darin, die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse zum einen vorzubereiten und sie zum anderen durchzuführen. Er/sie entscheidet außerdem in allen Angelegenheiten, die ihm vom Rat und von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen worden sind.

Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit seine Stimme für seinen Kandidaten abzugeben. Die Möglichkeit der Briefwahl besteht frühestens mit Erhalt der Wahlbenachrichtigung. Die persönliche Wahlbenachrichtigung gilt gleichermaßen für eine mögliche Stichwahl.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Landrats- und Bürgermeisterwahl ist, wer am Wahltag:

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Unionsbürger ist (d.h. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt)
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • dem 16. Tag vor der Wahl in Grevenbroich seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

Wahlhelfer

Zur Unterstützung der Durchführung der Landrats- und Bürgermeisterwahl sowie grundsätzlich für jede andere Wahl werden zahlreiche Wahlhelfer benötigt. Wer sich für diese ehrenamtliche Tätigkeit interessiert erhält hier weitere Informationen.

 

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