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Wahlen und Abstimmungen

Symbolgrafik Wahlen

Der überwiegende Teil der organisatorischen Wahlvorbereitung obliegt den Gemeinden. Für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in Grevenbroich ist der Fachbereich Öffentliche Ordnung / Bürgerbüro zuständig.

Falls Sie Fragen oder Anregungen haben, können Sie sich gern an uns wenden:

Stadt Grevenbroich
FD 33.1 Bürgerbüro / Wahlen
Am Markt 1, 41515 Grevenbroich
Altes Rathaus
Erdgeschoss, Raum 3
Telefon: 02181 / 608 - 3399
E-Mail: wahlen(at)grevenbroich.de


Wahllokale

Wo kann ich wählen?
Das Wahllokal, in dem Sie Ihre Stimme abgeben können, ist auf Ihrer Wahlbenachrichtigung benannt.

Über Ihre Adresse können Sie hier Ihr Wahllokal ermitteln:


Wahlhelfer gesucht!

Ohne die Unterstützung zahlreicher ehrenamtlicher Wahlhelfer ist die Durchführung einer Wahl nicht möglich. In Grevenbroich werden für die Wahlen über 470 ehrenamtliche Wahlhelfer benötigt. Zu ihren Aufgaben gehören die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses. Diese ehrenamtliche Tätigkeit ist in einer Demokratie unverzichtbar und wird damit gleichzeitig ein Stück gelebte Demokratie.

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Kommunalwahlen

Bei den Kommunalwahlen werden der Kreistag für den Rhein-Kreis Neuss sowie der Rat der Stadt Grevenbroich gewählt.

Der Rat der Stadt Grevenbroich vertritt die Belange aller Grevenbroicher Einwohnerinnen und Einwohner und ist darüber hinaus für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig.

Die Wahl des Rates erfolgt nach einem zweistufigen Mischsystem, bestehend aus vorgeschalteter Mehrheitswahl in den Wahlbezirken und ausgleichender Verhältniswahl nach Reservelisten im ganzen Wahlgebiet. Jeder Wähler hat eine Stimme.

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Bürgermeister- und Landratswahlen

Die Wahlzeit der Hauptverwaltungsbeamten beträgt fünf Jahre und endet Zeitgleich mit dem Mandat der Ratsmitglieder.

Die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters (analog die Wahl der Landrätin / des Landrates) erfolgt in einer reinen Personenwahl. Sie wird auch als Direktwahl bezeichnet.

Zu den Aufgaben der Bürgermeisterin /  des Bürgermeister gehört unter anderen, dass sie bzw. er in seiner Funktion die gesamte Verwaltung leitet. Darüber hinaus führt er/sie den Vorsitz des Rates, sowie des wichtigsten Ausschusses, dem Hauptausschuss.

Seine/ ihre Aufgabe als Leiter/in der Verwaltung besteht darin, die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse zum einen vorzubereiten und sie zum anderen durchzuführen. Er/sie entscheidet außerdem in allen Angelegenheiten, die ihm vom Rat und von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen worden sind.

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Landtagswahlen

Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des Landesparlaments - des nordrhein-westfälischen Landtages - gewählt.

Der Landtag ist die Volksvertretung in Nordrhein-Westfalen.

Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach wird in jedem Landtagswahlkreis ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit direkt gewählt. Zu den direkt gewählten Abgeordneten treten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die "Erststimme" für die Wahl eines Direktkandidaten aus dem Landtagswahlkreis und eine "Zweitstimme" für die Wahl einer Landesliste.

Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber direkt gewählt der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

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Bundestagswahlen

Bei der  Bundestagswahl werden die Abgeordneten des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland – des Deutschen Bundestages - gewählt.

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung  der Bundesrepublik Deutschland.

Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach werden die Abgeordneten zur Hälfte in den Bundestagswahlkreisen mit einfacher Mehrheit direkt gewählt, zur anderen Hälfte nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten. Deshalb hat jeder zwei Stimmen. Die „Erststimme" für die Wahl des Direktkandidaten aus dem Wahlkreis und die „Zweitstimme" für die Wahl der Landesliste.

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Europawahlen

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen.

Seit 1979 werden die Abgeordneten für die Dauer von fünf Jahren in allgemeinen unmittelbaren Wahlen gewählt.

Jeder Mitgliedstaat wählt eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten, die in das Europäische Parlament entsendet werden. Die Anzahl für jedes Land orientiert sich an der Bevölkerungszahl, räumt den kleineren Staaten aber gleichzeitig eine ausreichende politische Vertretung ein.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit Listenvorschlägen. Jede Wählerin und jeder Wähler verfügt über eine Stimme, mit der sie/er einen Listenvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung wählen kann. Jeder Wähler hat eine Stimme.

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Integrationsratswahlen

Der in Grevenbroich zu wählende Integrationsrat stellt auch weiterhin eine hohe Bedeutung im Rahmen der Zuwanderungsgeschichte dar. Circa 9.000 wahlberechtigte Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund haben nun die Möglichkeit, ihren Integrationsrat zu wählen. Somit haben interessierte ausländische Einwohnerinnen und Einwohner mit Zuwanderungsgeschichte die Möglichkeit, sich auf kommunaler politischer Ebene, insbesondere bezogen auf ihre rechtliche, soziale, berufliche oder wirtschaftliche Situation nunmehr demokratisch aktiv einzubringen. Ziel ist es, die Regelung über die politische Teilhabe der Zuwanderinnen und Zuwanderer an der kommunalen Selbstverwaltung zu verbessern.

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Volksbegehren

Volksbegehren  können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen.

Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung.

Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der in Nordrhein-Westfalen wohnhaften deutschen volljährigen Stimmberechtigten gestellt ist.

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