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Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuer unterliegen die im Stadtgebiet stattfindenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sowie das Halten von Geldspiel-, und Unterhaltungsapparaten in Spielhallen und Gaststätten oder ähnlichen Räumen.
- Tanzveranstaltungen:
Bei Tanzveranstaltungen bemisst sich die Vergnügungssteuer pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche. Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1,50 Euro. Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangenen Stunde um 25 v.H. des Quadratmetersatzes. - Spielautomaten:
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsautomaten) werden nach deren Anzahl versteuert.Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen: 40,00 €
- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten: 30,00 €
Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (sogenannter Kasseninhalt aus dem Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge - Spieleinsätze - abzüglich der ausgezahlten Gewinne) zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag) und abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen: 16% des Einspielergebnisses, mind. 50,00 €
- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten: 16% des Einspielergebnisses, mind. 40,00 €
Dart, Billard und Kicker gelten als Sportgeräte und unterliegen somit nicht der Vergnügungssteuerpflicht.