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Grundsteuerreform
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland die neue Grundsteuerreform in Kraft. Die Stadt Grevenbroich ist verpflichtet, sie umzusetzen und ihre Grundsteuerhebesätze anzugleichen.
Die Grundsteuerreform basiert auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dies erklärte am 10. April 2018 die bisherige Grundsteuer für unrechtmäßig. Die Entscheidung wurde dadurch gerechtfertigt, dass die Bewertung des Grundbesitzes, auf der sich die Grundsteuer derzeit stützt, auf einer Bewertung von 1964 basierte.
Das Bundesverfassungsgericht hat gleichzeitig eine Besteuerung anhand aktueller Werte ab 2025 gefordert. Die Zuständigkeit der Bewertung der Grundstücke liegt beim örtlichen Finanzamt, also die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ziel der Grundsteuerreform ist eine gerechte Besteuerung, basierend auf einer Bewertung der Grundstücke entsprechend ihres heutigen Wertes. Damit soll die Werteverschiebung der vergangenen sechs Jahrzehnte abgebildet werden.
Da sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Städte und Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Nach Umsetzung der Grundsteuerreform wird das Grundsteueraufkommen der Stadt Grevenbroich unter Berücksichtigung der Aufkommensneutralität insgesamt stabil gehalten. Dies bedeutet, dass im Jahr 2025 ähnlich viel Grundsteuer eingenommen wird wie in den Jahren vor der Reform.
Aufkommensneutralität führt allerdings nicht zwangsläufig dazu, dass Ihre persönliche Grundsteuer gleichbleibt.
Auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht, kann die Neubewertung Ihres Grundbesitzes vergleichsweise stark an Wert zulegen und dadurch zu einer Grundsteuererhöhung führen. Mit der Erhöhung der aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätze ist keine Steuererhöhung verbunden! Folglich wird die Stadt Grevenbroich 2025 ähnlich viel Grundsteuer einnehmen im Vergleich zu 2024!
Die sogenannten aufkommensneutralen Hebesätze wurden vom Land NRW für jede Stadt bzw. Gemeinde ermittelt und auf der Website der Finanzverwaltung veröffentlicht:
Die Grundsteuer wird im Jahr 2025 erstmalig nach neuem Recht veranlagt. Die ab 2025 zu zahlende aufkommensneutrale Grundsteuer bemisst sich – wie bislang auch – nach der folgenden Formel:
1Grundsteuerwertbescheid x 2Steuermesszahl = 3Grundsteuermessbescheid | x 4Hebesatz = 5Grundsteuerbescheid
1 - 3 Zuständig: Ihr örtliches Finanzamt
4 - 5 Zuständig: Steueramt Stadt Grevenbroich
- Grundsteuerwertbescheid → Als Grundlagenbescheid gerichtet an Sie als Eigentümer-/in. Auf Basis der in der Feststellungserklärung angegebenen Informationen wird der Grundsteuerwert Ihrer Immobilie festgesetzt.
- Grundsteuermessbescheid → Als Grundlagenbescheid gerichtet an Sie als Eigentümer/in. Als grundlegende Dateninformation an die Stadt Grevenbroich.
- Grundsteuerbescheid → Als Bescheid gerichtet an Sie als Eigentümer-/in. Festsetzung der zu zahlenden Grundsteuer.
Vermeintlich falsche Feststellungen von Grundsteuerwerten bzw. Messbeträgen müssen gegenüber dem jeweiligen Finanzamt angegriffen werden und nicht gegenüber dem Grundsteuerjahresbescheid der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde.
Die Stadt Grevenbroich ist bei der Berechnung der Grundsteuer an die Feststellungen des Messbetrags des Finanzamts gebunden und kann hiervon nicht abweichen.
Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025
Es ist möglich, die Grundsteuerreform in unterschiedlichen Modellen umzusetzen. Das „Standardmodell l“ ist das vom Bundesfinanzminister entwickelte Bundesmodell. Durch eine Öffnungsklausel erhielten die Bundesländer jedoch die Möglichkeit, die Grundsteuer anhand eines eigenen Berechnungsmodells zu bestimmen. In NRW gilt das Bundesmodell ähnlich wie in den meisten Bundesländern. Daher sind die Kommunen in NRW gesetzlich verpflichtet, dieses Bundesmodell anzuwenden.
Für sämtliche Grundstücke wurden von den Finanzämtern neue Grundsteuerwerte ermittelt. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl errechnete sich der Grundsteuer-Messbetrag. Dies ist ein eigenständiger Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wurde und den jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer vom zuständigen Finanzamt erhalten hat. Daher sind für Fragen oder Rechtsmittel ausschließlich die Finanzämter zuständig.
Der vom Finanzamt übermittelte Messbescheid ist verbindlich für die Städte und Gemeinden, die davon nicht abweichen dürfen. Sie verwenden lediglich ihre Hebesätze, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Es existieren mindestens zwei Hebesätze für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe) Für alle Steuerzahler sind die Hebesätze einheitlich und werden vom Stadtrat (voraussichtlich am 12.12.2024) für die neue ab 2025 geltende Grundsteuer neu festgelegt.
Die Wertentwicklung nach neuem Recht ist für Sie als Eigentümer von Bedeutung. Ob Ihr Grundbesitz nach neuem Recht (ab 2025) als besonders wertvoll, weniger wertvoll oder eher durchschnittlich einzustufen ist, entscheidet das neue Grundsteuerrecht des Bundes, welches im Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes abgebildet ist.
Die Städte und Gemeinden haben keinen Einfluss auf diese Wertfeststellung. Alle neuen Werte werden nun mit den Hebesätzen gleichmäßig hochgerechnet. Ferner wird durch die Hochrechnung das Verhältnis der neuen Werte untereinander, welches sich aus dem reformierten Bundesmodell ergibt, nicht mehr verändert.
Die Höhe der Grundsteuer, die Sie ab dem Jahr 2025 zahlen müssen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes primär von der Wertentwicklung Ihres gesamten Grundbesitzes innerhalb der Gemeinde ab.
Wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis zu seiner Lage stärker an Wert gewonnen hat (z. B. weil eine ehemals günstige Randlage zur heutigen Wohnlage geworden ist), wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich ansteigen. Je nach Wertentwicklung kann der Anstieg deutlich oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.
Mit der Reform müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch anpassen. Jedoch erhöht keine Stadt bzw. Gemeinde durch die Reform ihr Grundsteueraufkommen!
Dies ist rechtlich in jedem Falle zulässig. Es bleibt jedoch dabei: Trotz der Reform erhöht keine Stadt oder Gemeinde ihr Grundsteueraufkommen!
Die Grundsteuer kann unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) allerdings angemessen angehoben werden. Die Städte und Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Sollten die finanziellen Mittel für die Erfüllung ihrer aktuellen Aufgaben nicht ausreichen, z. B. weil dringend eine Schulsanierung ansteht, sind angemessene Steuererhöhungen denkbar. Dies kann jederzeit geschehen und hat dann nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun.