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Fachbereich 51 Jugend, Fachdienst 51.1
Am Markt 11
41515 Grevenbroich
Petra Steffen
Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften P - Z
Telefon: 02181 / 608 - 557
petra.steffen@grevenbroich.de
Di. und Mi. von 08.00 - 16.00 Uhr
Do. von 08.00 - 17.00 Uhr
Guido Reksztat
Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften A - O
Telefon: 02181 / 608 - 554
guido.reksztat@grevenbroich.de
Mo.- Mi. von 08.00 - 16.00 Uhr
Do. von 08.00 - 17.00 Uhr
Fr. von 08.00 - 13.00 Uhr
Grob umschrieben ist die Amtsvormundschaft die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormunds durch die Behörde Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen. Seit dem In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes von 1990 betrifft die Amtsvormundschaft nur noch Minderjährige. Sie ist ein Ersatz für die elterliche Sorge, d.h. die Eltern sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zumindest gehindert, die Minderjährigen in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nach außen zu vertreten.
Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz und ist damit zugleich Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz verankerten staatlichen Wächteramtes.
Prinzipiell hat also der Vormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muß für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (vgl. § 1793 BGB).
Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und bestellten Amtsvormundschaften:
Amtspflegschaft ist die Wahrnehmung der Aufgaben eines Pflegers durch die Behörde Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehen Fällen. Wenngleich Pflegschaften grundsätzlich auch für Volljährige in Betracht kommen, beschränkt sich die Aufgabe des Jugendamtes wie die Amtsvormundschaften ausschließlich auf Minderjährige. Seit Aufhebung der gesetzlichen Amtspflegschaft per 01.07.1998 durch das Beistandschaftsgesetz ist die Amtspflegschaft ausschließlich bestellte Pflegschaft. Der Pfleger unterscheidet sich von dem Vormund wesentlich dadurch, dass er nur für einzelne, fest umgrenzte Aufgaben zuständig ist. Die Vormundschaft ist also in ihrer Fürsorgeaufgabe umfassend, Pflegschaft in der gleichen Funktion immer nur auf Teilbereiche beschränkt.
In der jugendamtlichen Praxis relativ häufig sind Pflegschaften mit dem Wirkungskreis des "Aufenthaltsbestimmungsrechtes" oder der Gesundheitsfürsorge.
Die Amtspflegschaft wird durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichtes- oder Familiengerichtes begründet.